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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Wasserbetten Service Hagenhoff

§1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Dienst- und Werkleistungen zwischen Wasserbetten Service Hagenhoff (nachfolgend "Auftragnehmer") und seinen Kunden (nachfolgend "Auftraggeber")

  2. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn , der Auftragnehmerhat Ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

§2 Vertragsabschluss

  1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklichals verbindlich gekennzeichnet sind. 

  2. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch den Beginn der Ausführung der Leistung zustande.

 

§3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. ​Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Preise. Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise inklusive der jeweiligen gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

  2. Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern kein anderes Zahlungsziel schriftlich vereinbart wurde.

  3. Der Auftraggeber kommt bei Nichtzahlung spätestens 30 nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug.

§4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer alle für die Ausführung der Tätigkeit erfolrderlichen Informationen rechzeitig vorliegen und der Zugang zum Leistungsort (z. B. Standort des Wasserbettes) ungehindert möglich ist.

  2. Erschwerende Umstände , die bei Vertragsabschluss nicht erkennbar waren und zu einem Mehraufwand führen, können gesondert in Rechnung gestellt werden.

§5 Haftungsbegrenzung

  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränktfür Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

  2. Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer nur, wenn diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungshilfen beruhen.

  3. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten - Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf)haftet der Auftragnehmer auch bei einfacher Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

  4. Die HAftung für entgangenen Gewinn oder sonstige reine Vermögensschäden des Auftraggebers ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

§6 Gewährleistung bei Werkleistungen

  1. Liegt ein MAngel der Werleistung vor, ist der auftragnehmernach seiner Wahl zur NAcherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Herstellung eines neuen Werkes berechtigt.

  2. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Autraggeber nach seiner Wahl mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

  3. Die Verjährungsfrist für Mangelansprüche beträgt 12 Monate, beginnend mit der Abnahme des Werkes, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist. Für Verbraucher gelten gesetzliche Fristen.

 

§7 Eigentumsvorbehalte und Pfandrecht

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren und eingebauten Ersatzteilen bis zur vollständigen Bezahlung vor.

  2. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den in seinen Besitz gelangten Gegenständen des Auftraggebers zu.

§8 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland

  2. Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag.

  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

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